Einführung
Das Gesetz vom 13. Mai 2016 zur Bekämpfung von Gefahren im Zusammenhang mit Sexualstraftaten und zum Schutz von Minderjährigen (Amtsblatt 2016 Nr. 862) verpflichtet das Hotel als Dienstleister im Hotelgewerbe - zur Einführung von Standards zum Schutz von Minderjährigen.
Daher gilt jedes Mal, wenn im Folgenden die Rede ist von:
a) Hotel - ist damit das Hotel M Club in Gudowo, Landkreis Drawsko, gemeint.
b) Mitarbeiter - ist damit eine natürliche Person gemeint, die durch einen Vertrag mit dem Betreiber des Hotels M Club in Gudowo, der Firma Anmar sp. z o.o. mit Sitz in Breslau, verbunden ist und für ihre Arbeit bezahlt wird.
c) Personal - sind damit die Angestellten des Hotels gemeint

I. Grundsätze zur Gewährleistung sicherer Beziehungen zwischen Hotelpersonal und Minderjährigen, insbesondere unzulässiges Verhalten gegenüber Minderjährigen

  1. Minderjährige haben das Recht, vom Hotelpersonal mit gleicher Fürsorge behandelt zu werden.
  2. Hotelmitarbeiter sind verpflichtet:
    a) ausschließlich professionelle Beziehungen zu Minderjährigen aufrechtzuerhalten, wobei stets zu berücksichtigen ist, ob Reaktion, Kommunikation oder Handlung gegenüber dem Minderjährigen der Situation angemessen, sicher und gerechtfertigt ist;
    b) offen und transparent gegenüber Minderjährigen und Dritten zu handeln, um Fehlinterpretationen des Verhaltens zu minimieren;
    c) kein Verhalten zu tolerieren, das Anzeichen von Misshandlung oder Belästigung Minderjähriger durch Erwachsene aufweist.
  3. Folgende Verhaltensweisen von Hotelmitarbeitern gegenüber Minderjährigen sind untersagt:
    a) Verhaltensweisen, die Anzeichen von körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt tragen, wobei körperliche Gewalt solche Handlungen sind, die das Risiko absichtlicher Körperschäden bergen, wie Schlagen, Ziehen, Schubsen, Backpfeifen, Haareziehen, Würgen;
    psychische Gewalt – verbale Aggression, die Angst und Bedrohungsgefühl hervorrufen soll;
    sexuelle Gewalt – Bezugnahmen auf sexuelle Attraktivität, Aufnahme romantischer oder sexueller Beziehungen;
    b) Festhalten des Bildes des Minderjährigen für private Zwecke des Mitarbeiters;
    c) Anbieten von Alkohol, Tabakwaren oder psychoaktiven Substanzen an Minderjährige; im Falle von Alkohol – Verkauf von alkoholischen Getränken aus dem Hotelangebot an Minderjährige;
    d) Einladen von Minderjährigen in Bereichen und Räumen, die zur Rücklage des Hotelgebäudes gehören;
    e) das Betreten von Hotelzimmern und anderen für Gäste zugänglichen Hotelräumen durch Minderjährige ohne einen gesetzlichen Vormund;
    f) Alleinsein mit einem Minderjährigen in einem Hotelraum, außer wenn das Alleinlassen des Minderjährigen eine Gefahr für dessen Wohl, Gesundheit oder Leben darstellt.

    [1] Quelle: Nationale Zentrum zur Bekämpfung von Abhängigkeiten. Charakterisierung des Phänomens häuslicher Gewalt. https://kcpu.gov.pl/przemoc/charakterystyka-zjawiska-przemocy-w-rodzinie/

II. Grundsätze und Verfahren zur Identifizierung eines Minderjährigen im Hotelbetrieb und seines Verhältnisses zu der erwachsenen Begleitperson

  1. Die Identifizierung des Minderjährigen und seines Verhältnisses zur erwachsenen Begleitperson erfolgt durch das Empfangspersonal des Hotels.
  2. Die Identifizierung des Minderjährigen erfolgt durch:
    1) Einsichtnahme in ein Dokument, das die Identität des Minderjährigen feststellt[1];
    2) Annahme einer schriftlichen Erklärung einer anderen Person, deren Identität mit Hilfe von Ausweisdokumenten festgestellt wurde[2].
  3. Die Identifizierung der Beziehung des Minderjährigen zur erwachsenen Person erfolgt durch:
    a) Fragen nach Verwandtschaft und Beziehung bei der Hotelanmeldung;
    b) Einsicht in ein Dokument, das die Verwandtschaft belegt, z. B. Geburtsurkunde.
  4. Bei unterschiedlichen Nachnamen des Minderjährigen und der erwachsenen Person verlangt der Rezeptionist die Vorlage eines Dokuments, das die Verwandtschaft zwischen der erwachsenen Person und dem Minderjährigen belegt, z. B. Geburtsurkunde, Namensänderungsdokument etc.
  5. Wenn die erwachsene Person nicht der gesetzliche Vormund des Minderjährigen ist, fordert der Rezeptionist die Vorlage:
    a) eines rechtskräftigen Urteils über die Vormundschaft des Minderjährigen;
    b) einer schriftlichen Einwilligung, unterschrieben von den gesetzlichen Vormündern des Minderjährigen, die Folgendes enthält: - Angabe des Vor- und Nachnamens des Minderjährigen, seiner Wohnadresse, - Kontaktdaten des Vormunds für eine jederzeitige direkte Kontaktaufnahme, - personenbezogene Daten, mindestens Vor- und Nachname, PESEL-Nummer, Ausweisdokumentnummer der erwachsenen Person, der der gesetzliche Vormund die Betreuung des Minderjährigen anvertraut hat. Das genannte Dokument muss notariell beglaubigt sein. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie auf einem berechtigten Interesse des Verantwortlichen beruht – der Rezeptionist fertigt eine Kopie des unter Punkt 5.b) beschriebenen Dokuments an.
  6. Kann eines der in Punkt 5 genannten Dokumente nicht vorgelegt werden, verlangt der Rezeptionist von der erwachsenen Person die Telefonnummer des gesetzlichen Vormunds des Minderjährigen, um die vom erwachsenen Begleiter erhaltenen Informationen direkt zu bestätigen.
    Der Rezeptionist informiert die Gesprächspartner über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Schutzinteresse des Minderjährigen, darüber, wer der Datenverantwortliche ist, und über den Ort, an dem die vollständige Informationsklausel eingesehen werden kann.
  7. Lehnt die erwachsene Person die Zusammenarbeit bei der Identifizierung des Minderjährigen und der Beziehung zur erwachsenen Person ab, informiert der Rezeptionist:
    a) zunächst den Vorgesetzten oder Hotelmanager, je nach Verfügbarkeit;
    b) nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten oder Hotelmanager die erwachsene Person über die Notwendigkeit, die Situation der Polizei zu melden;
    c) benachrichtigt die Polizei über die Situation und die Schwierigkeiten bei der Identifizierung des Minderjährigen und/oder der Beziehung zur erwachsenen Person.
    Die erwachsene Person und der Minderjährige sollten bis zum Eintreffen der Polizei im Hotel bleiben.
    d) Nach Eintreffen der Polizei und der Identifizierung des Minderjährigen und der Beziehung zur erwachsenen Person durch die Polizei kann der Rezeptionist die Anmeldung der Personen für den Hotelaufenthalt fortsetzen.

    [1] Feststellung der Identität bedeutet nicht Identitätsbestätigung. Zur Feststellung der Identität reicht ein Dokument mit einer Nummer oder Seriennummer, das ein Foto der Person und den Namen der ausstellenden Behörde enthält.
    [2] Art. 25 Feststellung der Identität der überprüften Person. Gesetz vom 8. Dezember 2017 über den Staatsschutzdienst (Dz.U.2024.325)

III. Grundsätze und Verfahren bei begründetem Verdacht, dass das Wohl eines Minderjährigen im Hotelbetrieb gefährdet ist

  1. Jeder Hotelmitarbeiter ist verpflichtet:
    a) besonders auf Situationen zu achten, die Besorgnis oder begründete Verdachtsmomente hervorrufen;
    b) wachsam zu sein, wenn die Beziehung zwischen der erwachsenen Person und dem Minderjährigen nicht frei und fürsorglich ist, wenn Anzeichen von Gewalt in der Beziehung vorhanden sind, wenn der Minderjährige von Misshandlungen berichtet oder um Hilfe bittet.
  2. Liegt der begründete Verdacht vor, dass das Wohl des Minderjährigen im Hotel gefährdet ist, ist jeder Hotelmitarbeiter verpflichtet, entsprechend zu handeln, insbesondere:
    a) unverzüglich den Vorgesetzten über beobachtete Unregelmäßigkeiten zu informieren;
    b) in dringenden Fällen im Rahmen des geltenden Rechts die Polizei zu benachrichtigen.

IV. Verfahren und verantwortliche Personen für die Meldung eines Verdachts auf Straftaten zum Nachteil Minderjähriger sowie Meldung an das Vormundschaftsgericht

  1. Jeder Hotelmitarbeiter ist verpflichtet, einen Verdacht auf eine Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen zu melden.
  2. Die Meldung erfolgt vorrangig und unverzüglich an den Hotelmanager mit Benachrichtigung des Vorgesetzten. Die Meldung an den Hotelmanager sollte mündlich erfolgen und auf Anfrage des Managers schriftlich gemacht werden.
  3. Über den Hotelmanager wird die Meldung des Verdachts auf eine Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen unverzüglich der Polizei oder Staatsanwaltschaft übermittelt.
  4. Der Hotelmanager ist die für Meldungen im Namen des Hotels zuständige Person.

V. Bewertung der Standards zur Gewährleistung ihrer Anpassung an aktuelle Bedürfnisse und Übereinstimmung mit geltenden Vorschriften

  1. Mindestens alle zwei Jahre wird das Hotel die Standards bewerten, um deren Anpassung an aktuelle Bedürfnisse und Übereinstimmung mit geltenden Vorschriften sicherzustellen.
  2. Die Ergebnisse der durchgeführten Bewertung werden schriftlich dokumentiert.
Gudowo, (Aktualisierung) 26. März 2026